Flugfunk – UL-Grundlagenkurs 6 eigene Lernfragen. Kein offizieller Prüfungsfragenkatalog. Q01 Wie übernimmst du einen veröffentlichten 8,33-kHz-Kanal? A Exakt entsprechend der veröffentlichten Kanalbezeichnung B Auf eine bequemere Zahl gerundet C Immer als bisherige 25-kHz-Frequenz D Nur nach der Zahl auf einem alten Aufkleber Richtig: A Kanalbezeichnungen werden am geeigneten Funkgerät genau eingestellt. Runden kann zum falschen Kanal führen. Q02 Eine Anweisung ist akustisch unklar. Wie reagierst du? A Eine plausible Anweisung erfinden B Die Unklarheit ignorieren C Um Wiederholung oder Klärung bitten D Den Funk sofort ausschalten Richtig: C Missverständnisse werden offen geklärt. Eine vermeintlich flüssige, aber falsche Reaktion kann eine gefährliche Abweichung verursachen. Q03 Eine Windinformation an einem unkontrollierten Platz bedeutet was? A Automatische Landefreigabe B Garantierte freie Bahn C Information zur eigenen Entscheidung D Übernahme der Kollisionsvermeidung durch die Bodenstelle Richtig: C Die Information hilft dem Piloten. Sie beseitigt seine Verantwortung für Verkehr, Bahnfreiheit und sichere Flugführung nicht. Q04 Was ist vor dem Einflug in einen freigabepflichtigen Bereich erforderlich? A Nur ein erster Anruf B Die erforderliche tatsächlich erteilte Freigabe C Nur ein eingeschalteter Transponder D Ein Versuch, die Stelle zu erreichen Richtig: B Ein Anruf oder eine vorhandene Funkverbindung allein erteilen keine Freigabe. Bei fehlender Freigabe bleibt das Luftfahrzeug außerhalb. Q05 Welcher Code kennzeichnet grundsätzlich einen Funkausfall? A 7700 B 7500 C 7600 D 7001 Richtig: C 7600 ist das Kennzeichen für Funkausfall. Die zu fliegenden Verfahren ergeben sich zusätzlich aus der konkreten Situation und den veröffentlichten Regeln. Q06 Was hat beim Motorausfall Vorrang vor einer langen Notmeldung? A Ein perfekter Funkspruch B Sichere Flugführung und erreichbare Landemöglichkeit C Die Suche nach einem schöneren Rufzeichen D Ein ausführlicher Wetterbericht Richtig: B Funk unterstützt die Bewältigung der Notlage. Er darf die Kontrolle über das Luftfahrzeug und die sichere Flugwegwahl nicht verdrängen.